Stand 24.05.2021

Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB) – PGB GmbH

I. Allgemeines - Geltungsbereich

    1. Maßgebliche Vertragsgrundlage für alle von uns (nachstehend „Käufer“ genannt) durchzuführenden Kaufabschlüsse sind ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen sowie etwaige individuelle Vereinbarungen. Die Allgemeinen Einkaufsbedingungen haben Vorrang vor abweichenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers, es sei denn, der Käufer hätte ausdrücklich schriftlich der Geltung der Bedingungen des Verkäufers zugestimmt. Die Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten vorrangig auch dann, wenn der Käufer die Warenlieferung in Kenntnis abweichender Bedingungen des Verkäufers vorbehaltlos annimmt. 
    2. Alle Vertragsabreden sollen schriftlich, in elektronischer Form oder in Textform erfolgen, zum Beispiel mittels Papier, Diskette, CD-Rom, E-Mail, Fax, Computerfax. 
    3. Die Allgemeinen Einkaufsbedingungen des Käufers gelten nur gegenüber einem Verkäufer, der Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist. 
    4. Werden bei einer für den Verkäufer erkennbaren Erstbestellung des Käufers zu einem vom Käufer mit dem Endkunden abgeschlossenen konkreten Werkvertrag, Werklieferungsvertrag oder Kaufvertrag die Allgemeinen Einkaufsbedingungen in den Vertrag mit dem Verkäufer wirksam einbezogen, so gelten diese auch für alle für den Verkäufer erkennbaren Nachbestellungen zu diesem Werkvertrag, Werklieferungsvertrag oder Kaufvertrag.
II. Preisabfrage - Angebot – Unterlagen
    1. Preisabfragen des Käufers sind eine Aufforderung an den Verkäufer, ein Angebot abzugeben. Erfolgt ein Angebot des Verkäufers, so ist ein Schweigen des Käufers hierzu nicht als Annahme zu werten.
    2. Stellt der Käufer anhand eines zu einer Ausschreibung oder zu einem Bauauftrag gehörenden Leistungsverzeichnisses oder einer Warenliste eine schriftliche Preisabfrage an den Verkäufer, gelten die vom Verkäufer in das Leistungsverzeichnis/die Warenliste eingetragenen Einheits-/Preise als Festpreise für eine Frist von 4 Wochen, wenn der Verkäufer keine andere Annahmefrist auf dem Leistungsverzeichnis/der Warenliste vermerkt hat und das Angebot des Verkäufers vom Käufer innerhalb dieser Frist ausdrücklich angenommen wird. Die Annahmeerklärung des Käufers muss dem Verkäufer innerhalb der Frist zugehen.
    3. Nimmt der Verkäufer in dem vom Käufer vorgelegten Leistungsverzeichnis/in der Warenliste eine Abweichung oder eine Änderung in einer einzelnen Waren- /Position vor (Beispiel: Verkäufer bietet in einer einzelnen Waren-/Position ein anderes Fabrikat als das Ausgeschriebene oder ein ähnliches Material eines anderen Herstellers an), hat der Verkäufer die Abweichung oder Änderung in seinem Angebot deutlich sichtbar zu kennzeichnen.
    4. Pläne, Modelle, Zeichnungen, Berechnungen, Leistungsverzeichnisse, Warenlisten, Warenproben oder andere Unterlagen dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Käufers weder geändert noch dritten Personen zugänglich gemacht werden und sind bei Nichtabschluss des Kaufvertrages oder nach Abwicklung des Kaufvertrages unverzüglich an den Käufer zurückzugeben sowie erstellte Vervielfältigungen unverzüglich zu vernichten, soweit der Verkäufer nicht ein berechtigtes Interesse an den Unterlagen in Zusammenhang mit der Dokumentation des Kaufvertrages hat. Soweit Eigentums- oder Urheberrechte des Käufers an den Unterlagen sowie etwaige Schadensersatzansprüche des Käufers wegen widerrechtlicher Behandlung der Unterlagen durch den Verkäufer bestehen, behält sich der Käufer diese Rechte ausdrücklich vor. Verlangt der Käufer Schadensersatz, bleibt dem Verkäufer die Möglichkeit, nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

III. Preise – Zahlungsbedingungen

    1. Die in der Bestellung des Käufers ausgewiesenen Preise sind bindend, vorbehaltlich der vereinbarten Rabattsätze, Rabattgruppen u. s. w.. Die Preise schließen die Lieferung „frei Haus“ des Käufers, Entladung zu ebener Erde, und die Verpackungskosten ein, soweit keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen worden ist. Dies gilt auch für die Lieferung „frei Baustelle“, sofern der Verkäufer den Ort der Baustelle kennt.
    2. Im Preis ist die gesetzliche Umsatzsteuer enthalten. In Rechnungen ist die Umsatzsteuer getrennt auszuweisen; dies gilt auch für Rechnungen, deren Gesamtbetrag 150 Euro nicht übersteigt.